Versicherung
Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG VII gesetzlich gegen Unfall versichert:
- auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten,
- während des Aufenthaltes im Kindergarten , Wald bzw. Engl. Garten,
- während aller Ausflüge des Kindergartens.
Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Kindergarten eintreten, sind dem Träger der Einrichtung unverzüglich zu melden. Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Für die Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.